Wespenvölker nicht gleich umbringen – Untere Naturschutzbehörde rät zu besonnenem Verhalten
Zur Sommerzeit gehen viele besorgte Anrufe bei der Naturschutzbehörde des Rheingau-Taunus-Kreises wegen Wespenvölkern ein. Wie die Beratungspraxis zeigt, stellen aber Wespennester in menschlicher Nähe in den meisten Fällen keine erhebliche Gefahr dar. Insbesondere die auffälligen Arten, die oberirdische oder frei sichtbare Nester bauen, sind meist unkritisch, wenn man sie nicht unnötig behelligt und sich umsichtig verhält. Eine Bekämpfung ohne vernünftigen Grund ist gemäß Bundesnaturschutzgesetz nicht zulässig.
Ein vernünftiger Grund für eine Bekämpfung wäre beispielsweise gegeben, wenn sich das Nest an einer so ungünstigen Stelle befindet, dass man den Tieren auch mit der nötigen Vorsicht nicht aus dem Weg gehen kann. Prinzipielle Abneigung gegen Wespen allein ist kein vernünftiger Grund für eine Bekämpfung.
Im Übrigen sind die Völker aller Wespenarten, auch die der gesetzlich besonders geschützten Hornisse, einjährige Angelegenheiten. Sie sterben im Herbst bis auf die abgewanderten Jungköniginnen, die erst im nächsten Frühjahr neue Völker gründen. Mit ein wenig gutem Willen und Vorsicht – Fliegengitter vor dem nächstgelegenen Fenster reicht oft schon – ist eine Koexistenz bis zum Herbst meist möglich. Dann können die Tiere ihren Entwicklungszyklus abschließen. Danach ist das verlassene Nest nutzlos und kann gefahrlos und ohne fremde Hilfe entfernt werden. Man kann es aber auch genauso gut belassen, denn es wird nicht wieder besiedelt, so die Untere Naturschutzbehörde des Kreises.
Quelle: Rheingau-Taunus-Kreis
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